Das Screening auf Mukoviscidose kann seit dem 01.02.17 auch auf Anforderung von niedergelassenen Ärzten (und Hebammen?) erbracht werden.
Der Zulassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Januar die Ermächtigung für die Leistung des Mukoviszidosescreenings erteilt.
Arztvorbehalt und durch Hebammen abgenommene Proben:
Für das Neugeborenenescreening auf Mukoviszidose wurde der Arztvorbehalt gegenüber dem bisher etablierten Screening deutlich strikter ausgelegt und dementsprechend die Möglichkeiten der Hebammen eingeschränkt. Das begründet sich aus der Tatsache, dass ein Teil der Zielerkrankungen des konventionellen Screenings eine akute Gefährdung für das Neugeborene sein können und daher die Möglichkeit der Hebammenabnahme durch die "Gefahr-im-Verzug"-Situation begründet ist. Diese Bedrohung besteht beim Mukoviszidose-Screening nicht, daher muss hier der Arztvorbehalt streng beachtet werden. Ohne ärztliche Aufklärung kann daher das Mukoviszidose-Screening nicht durchgeführt werden (z.B. reine Hebammen- und Geburtshaus-Entbindungen ohne Arztbeteiligung).
Die Blutentnahme zum Mukoviszidose-Screening ist jedoch auch delegierbar.
Wenn vor der Entnahme eine Aufklärung durch einen Arzt erfolgt ist, kann die Hebamme das Mukoviszidosescreening mit abnehmen, um eine zweite Blutentnahme zu vermeiden:
♦ wenn Eltern vor der Entbindung die Einwilligung beim Kinder- oder Frauenarzt abgegeben haben,
♦ wenn im Rahmen einer ambulanten Entbindung kein Screening abgenommen wird, kann dennoch in der Klinik die Aufklärung durch einen Arzt erfolgen. In diesem Fall muss eine Kopie der ärztlich unterschriebenen (und gestempelten) Einverständniserklärung, mit der durch die Hebamme abgenommenen Probe ins Labor geschickt werden. Dies ist die Voraussetzung für die Durchführung des CF-Screenings.
Bitte fordern Sie daher auf dem Muster 10 sowohl "Neugeborenenscreening", als auch "CF-Screening" an.
Kontakt
+49 30 405 02 63 92 (Labor)
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