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Informationen für Einsender

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Probeneinsendung und FAQ
  • Diagnostik- und Behandlungszentren
  • Abrechnung der Screening-Untersuchung
  • Screening-ID
  • Mukoviszidose-Screening
  • Dokumente für die Durchführung des Neugeborenen-Screenings

Sie befinden sich hier:

DRINGEND: Screening-Freiumschläge müssen vorübergehend frankiert werden !!!

Liebe Einsender,
wegen einer kurzfristigen vertraglichen Änderung mit der Deutschen Post funktioniert leider die bisherige Portoabrechnung unserer Freiumschläge nicht mehr. 

  • Das bedeutet, dass aktuell Screening-Briefe als unfrankiert gewertet und deshalb nicht mehr oder nur mit größerer Verzögerung zugestellt werden – das wird den zeitlichen Notwendigkeiten des Screenings nicht mehr gerecht (frühmanifeste Erkrankungen) zusätzlich besteht große Gefahr, dass Sendungen komplett verloren gehen.

Wir haben leider erst heute von dieser Änderung erfahren und konnten daher vorab keine geeigneten Maßnahmen einleiten.
Als kurzfristige Lösung steht aktuell nur die Frankierung der vorhandenen Briefumschläge zur Verfügung, alternativ können sie auch gängige Fensterbriefumschläge (C4) verwendet werden, die Karten sind so gestaltet, dass die korrekte Adresse im Fenster erscheint.

Daher bitten wir sie, ab sofort alle Briefsendungen an das Screeninglabor gültig zu frankieren. 

Sobald wir einen neuen Versandweg mit der Post vereinbart haben werden wir sie wieder informieren.
Ich bitte für diese kurzfristige Änderung um ihr Verständnis, wir melden uns wieder wenn es Neuigkeiten gibt.

Rückfragen ans Labor: 030 405 026 392
 

Notfall-Hotline für Einsender

Das Neugeborenen-Screeninglabor Berlin bietet eine 24-stündige Erreichbarkeit von Hormonspezialisten und Stoffwechselexperten zu Fragen des erweiterten Neugeborenen-Screenings und der jeweiligen Erkrankungen.

Entsprechend der Screening-Richtlinie müssen die jeweiligen Spezialisten und Spezialistinnen bei allen durch das Neugeborenen-Screening entdeckten Patienten hinzugezogen werden.

 +49 30 450 566 128 oder

 +49 30 450 566 544

Bitte geben Sie an, welchen Spezialisten Sie für welche Erkrankung benötigen.

Bitte hinterlassen Sie eine Rufnummer, unter der Sie in der nächsten Zeit erreichbar sind.

Sie werden dann zurückgerufen.

Kurzinformation zum Neugeborenen-Stoffwechselscreening

Der optimale Zeitpunkt zur Blutentnahme ist in der Regel die 36. bis 72. Lebensstunde des Neugeborenen.

Bei sehr unreifen Frühgeborenen sollte ein Zweitscreening im korrigierten Alter von 32 Gestationswochen abgenommen werden. Geeignet sind: Kapillarblut (aus der Ferse direkt auf die Testkarte), Venenblut, jedoch nicht aus liegenden intravasalen Zugängen.

Für die Testkarte werden mindestens 5 Tropfen Blut, welche die Kreise auf der Vorder- und Rückseite möglichst in einem Zug durchtränken, benötigt. Nach Möglichkeit sollen alle Kreise mit Blut getränkt werden.
Bitte füllen Sie alle Datenfelder auf der Testkarte aus.

Wird vor Klinikentlassung keine Blutprobe für das Screening entnommen, soll laut Kinder-Richtlinie eine Leerkarte (ohne Blut) mit den Daten des Kindes und Angaben des Einsenders an das Labor geschickt werden.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und die dazugehörigen Antworten

Wenn die Untersuchung aus der Blutprobe des Kindes im Labor einen auffälligen Befund ergibt, sind die Eltern zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Gesundheit des Kindes und zur Gewährleistung einer schnellstmöglichen weiteren Diagnostik unverzüglich durch die/den für die Befundübermittlung verantwortliche Laborärztin oder verantwortlichen Laborarzt mündlich zu unterrichten (Einwilligung der Eltern vorausgesetzt).

Bitte achten Sie daher unbedingt darauf, dass eine aktuelle Telefonnumer und Adresse der Eltern (und eine weitere Nummer von Angehörigen beim Einsender) auf der Filterkarte notiert ist!

Die Eltern werden über die nächsterreichbaren, auf die jeweilige Zielerkrankung spezialisierte pädiatrische Einrichtung mit 24-stündiger Erreichbarkeit, sowie deren Kontaktdaten mit Telefonnummern, informiert. Sie werden ergänzend darüber zu informiert, dass eine Befundweitergabe zum Zwecke der schnellen Terminvereinbarung für eine Abklärungsdiagnostik an eine entsprechende spezialisierte Einrichtung ihrer Wahl durch die Laborärztin oder den Laborarzt erfolgen kann (Lotsenfunktion). Der Befund wird dann an eine von den Eltern ausgewählte spezialisierte Einrichtung übermittelt. Die Einrichtung kontaktiert die Eltern für die Vereinbarung eines Termins zur Abklärungsdiagnostik

Für den Fall, dass das Neugeborene zum Zeitpunkt der Unterrichtung im Krankenhaus behandelt wird, wird zusätzlich zu den Eltern auch die oder der dort behandelnde Ärztin oder Arzt über den auffälligen Befund unterrichtet. Dieser wird zur Veranlassung der Entnahme einer weiteren Blutprobe oder zur weiteren Abklärung aufgefordert... 
 

Prinzipiell kann die Blutentnahme an eine qualifizierte Fachkraft (z.B. Hebamme) delegiert werden. Damit die Hebamme alle gesetzlich empfohlenen Screeninguntersuchungen (inkl. Mukoviszidose) abnehmen kann, muss jedoch vorab eine ärztliche Aufklärung und Einwilligung erfolgt sein. Bitte geben sie den Eltern eine Kopie der Einwilligungserklärung mit, wenn geplant ist die Probe durch eine Hebamme abnehmen zu lassen.

Während für das erweiterte Neugeborenenscreening der Leiter des Screeningslabors pauschal als verantwortlich ärztliche Person nach dem GenDG zur Verfügung steht und pauschal die Hebammen mit der Abnahme beauftragt, kann diese Regelung nicht direkt auf das Mukoviszidosescreening übertragen werden (weil 4 Wochen Zeit).

Nein!

*Jeder* approbierte Arzt kann im Mukoviszidose-Screening die Aufklärung übernehmen. Hierfür ist keine weitere Qualifikation oder eine spezielle Facharztausbildung erforderlich.

Ja!

Laut Kinderrichtlinie § 21 (6) muss die Ablehnung des Screenings oder der Tod des Neugeborenen vor einer möglichen ersten Blutentnahme nach § 20 auf leeren (ohne Blut) Filterpapierkarten dokumentiert und an das Screeninglabor gesendet werden.

Bitte füllen Sie auch in diesen Fällen alle Felder der Screeningkarte aus. 

Der optimale Entnahmezeitpunkt ist das Alter von 48 bis 72 Lebensstunden.


Die Blutprobe soll nicht vor vollendeten 36 und nicht nach 72 Lebensstunden entnommen werden. In diesem Zeitfenster versäumte Probenentnahmen müssen unverzüglich nachgeholt werden

Bei Entlassung vor vollendeten 36 Lebensstunden oder Verlegung soll eine erste Probe entnommen werden. Ein früherer Untersuchungszeitpunkt als 36 Lebensstunden erhöht das Risiko von falsch-negativen und falsch-positiven Befunden.
Bei Entlassung vor 36 Lebensstunden müssen die Eltern daher über die Notwendigkeit eines termingerechten Zweitscreenings informiert werden

 

 

Das Neugeborenenscreening als Public Health Maßnahme soll allen in Deutschland geborenen Kindern zu Gute kommen.
Mit dem Ziel eine Vollständigkeit zu überprüfen wurde in der Kinderrichtlinie folgende Regelung aufgenommen: nach § 21 (6) sollen die Geburtshilflichen Einrichtungen auch bei Ablehnung oder Tod des Neugeborenen eine Leerkarte an das Labor senden.

Um sicher zu stellen, dass das Screening allen Neugeborenen angeboten wird, ist ein Tracking auf Vollständigkeit notwendig. Dies kann für Kinder, die in Geburtshilflichen Einrichtungen geboren werden; durch die Kontrolle der fortlaufenden Geburtenbuchnummern im Screeninglabor erfolgen.

Ja!

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Material können Sie über diesen Bogen bestellen.

Diagnostik- und Behandlungszentren

Damit eine umgehende Therapieeinleitung im Krankheitsfall ermöglicht werden kann, stehen folgende Kliniken in Berlin und Brandenburg zur Verfügung:

 

Hormonstörungen (Hypothyreose,AGS)

Stoffwechselstörungen

Mukoviszidose

Kontakt

Charité, CVK

JA

JA

JA

Augustenburger Platz 1 13353 Berlin


Tel. +49 30 450 566 128

Sana Klinikum Lichtenberg

JA

NEIN

JA

Fanningerstr. 32


10365 Berlin


Tel. +49 30 5518 5272

Helios Klinikum Berlin-Buch

NEIN

NEIN

JA

Schwanebecker Chaussee 50


13125 Berlin


Tel. +49 30 940114435 und 940114577

Behring-Klinikum Zehlendorf

NEIN

NEIN

JA

Walterhöferstr. 11


14165 Berlin


Tel. +49 30 8102 1175

 

Hormonstörungen (Hypothyreose,AGS)

Stoffwechselstörungen

Mukoviszidose

Kontakt

Klinikum Potsdam

NEIN

NEIN

JA

Charlottenstr. 72


14467 Potsdam


Tel. +49 331 2413 5918 und 5915

Sana Klinikum Lichtenberg

NEIN

NEIN

JA

Fanningerstr. 32


10365 Berlin


Tel. +49 30 5518 5272

Klinikum Brandenburg

NEIN

NEIN

JA

Hochstraße 29


14770 Brandenburg an der Havel


Tel. +49 3381 411800 und 411800

Klinikum Frankfurt (Oder)

NEIN

NEIN

JA

Müllroser Chausse 7


15236 Frankfurt (Oder)


Tel. +49 335 5482861

CTK Cottbus

JA

JA

JA

Thiemstrasse 111


03048 Cottbus


Tel. +49 355 462336

Abrechnung der Screeninguntersuchung

Das Neugeborenenscreening zur Früherkennung angeborener Hormon- und Stoffwechselstörungen ist seit Inkrafttreten der Kinder-Richtlinie für privat und gesetzlich versicherte Neugeborene Kassenleistung. 

Abrechnung bei Abnahme in der Klinik

Erfolgt die Abnahme beim gesunden Neugeborenen in der Geburtsklinik, übernimmt die gesetzliche Kasse der Mutter die Kosten des Screenings. Die Kosten werden vom Screeninglabor direkt mit der Klinik abgerechnet. Auch wenn das Kind als Patient selber in der Klinik behandelt wird, rechnet das Labor direkt mit der Klinik ab.

Dies ist die Screeningkarte ( Filterpapierkarte / Guthriekarte ) von der Vorderseite.
Beispiel Vorderseite der Screeningkarte
  1. Abnahme der Blutprobe in der Entbindungsklinik (stationär):
    Bei der Behandlung des gesunden Neugeborenen in der Entbindungsklinik ist das Versicherungsverhältnis der Mutter maßgeblich, auch wenn das Kind später gesetzlich versichert wird (Mutter ist zur Entbindung in der Klinik, Kind ist nur "Begleitperson"). Ausnahme ist, wenn das Kind selbst aus medizinischen Gründen stationär aufgenommen wird (Kind ist Patient, Mutter "Begleitperson") - dann ist die Versicherung des Kindes zuständig.

    Die privat versicherte Kindesmutter muss auf der Vorderseite der Testkarte unterschreiben.

    Privatpatienten/Wahlleistungspatienten mit Wahlleistung erhalten eine Rechnung für die Einzelpositionen nach der Gebührenordnung für Ärzte.
    Sollte die privat versicherte Mutter bei Vertragsabschluss in der Entbindungsklinik nur den Versicherungsschutz der allgemeinem Pflegklasse gewählt haben, wird ebenfalls eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte  an die Mutter gestellt. Hier besteht leider keine einheitliche Interpretation der Rechtslage zwischen der Charité und den Beihilfestellen der Länder Berlin und Brandenburg:
    Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus 2010 (VG Hannover AZ 13 A 2895/10 -  http://openjur.de/u/326066.html ) ist nur die Probenentnahme, nicht jedoch das Neugeborenen-Screening als Gesundheitsvorsorge am Kind (welches nicht als Patient sondern als Begleitung der Mutter im Krankenhaus versorgt wird) Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen bei stationärer Entbindung. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Neugeborenen-Screening-Zentrum angeschlossen und daher erfolgt eine Rechnungslegung an die Mutter.
    Die Beihilfestellen der Länder Berlin und Brandenburg vertreten weiter die Auffassung, dass diese Leistungen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen der Mutter gehören und daher aus der Fallpauschale mit den Kliniken abzurechnen sind. Daher werden die Kosten für das Neugeborenen-Screening zwar von vielen Privatkassen, aber nicht von der Beihilfe der beiden Länder übernommen. Bis zu einer gerichtlichen Klärung empfehlen wir betroffenen Eltern den Erstattungsanspruch aufrecht zu halten.
  2. Abnahme durch den Kinderarzt oder die Hebamme (ambulant):
    Bei der Abnahme durch den Kinderarzt oder die Hebamme ist in der Regel der Versichertenstatus des Kindes ausschlaggebend. Sollte das Kind gesetzlich versichert sein, wird ein Labor-Abrechnungsschein (Muster 10) benötigt, der auf den Namen des Kindes ausgestellt ist.

Abrechnung bei ambulanter Abnahme

Für gesetzlich versicherte Patienten wird für jede ambulante/belegärztliche Blutentnahme ein Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen  (Muster 10) benötigt. Erforderliche Angaben sind:

  1. zuständige Krankenkasse mit Kassennummer,
  2. vollständige Adresse, Vor – und Zuname
  3. Geburtsdatum, Geschlecht
  4. Name und Versichertennummer des Kindes (wenn schon vorhanden), alternativ: Versichertennummer des Hauptversicherten. Bitte unbedingt klären, ob das Neugeborene über den Vater oder über die Mutter mitversichert wird.
  5. Abnahmedatum und Abnahmezeit
  6. SSW (neu ab 01.10.2020)


Der Auftrag auf dem Überweisungsschein lautet: "Neugeborenenscreening".
Anzukreuzen ist das Fach "präventiv".

Bei Kontrolleinsendungen sind die notwendigen Untersuchungen spezifiziert aufzuführen, anzukreuzen ist "kurativ." Regelmäßige Blutspiegelkontrollen, z. B. bei der Betreuung eines PKU-Kindes, sind kurative Leistungen. Sie belasten das Laborbudget der Praxis nicht, wenn zusätzlich die Kennziffer 32017 angegeben wird.

Sollte bei einem Kind das Neugeborenenscreening nicht in empfohlenen Zeitraum durchgeführt worden sein, kann dieses zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das ist auch sinnvoll, weil ein Teil der Zielerkrankungen auch später als im Neugeborenenalter manifestieren kann. In allen Fällen benötigen wir einen Überweisungsschein mit der Anforderung „Neugeborenenscreening“.
 

Screening-ID

Dies ist ein Screening-ID-Dokumentationsbogen.
Beispiel-SC-ID-Dokumentationsbogen

Im Jahr 2010 wurden in Berlin und Brandenburg die Screening-ID-Dokumentationsbögen eingeführt.

Jedes Neugeborene erhält seither einmalig von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern mit dem gelben Kinderuntersuchungsheft diesen Dokumentationsbogen (Screening-ID-Bogen) mit einer eindeutigen Screening-Identitätsnummer (eine anonyme zwölfstellige Ziffernfolge mit drei Prüfziffern).

Diese Bögen werden von den Geburtseinrichtungen in die innere Umschlagseite des Gelben Heftes eingeklebt. Die Zuordnung der Screening-ID zum jeweiligen Kind findet also bei der Ausgabe des Bogens (im "Gelben Heft") und durch Aufkleben der Nummer auf der Screening-Karte in der Geburtseinrichtung statt.

Der Screening-ID-Dokumentationsbogen dient der eigenen Dokumentation

  • Auf dem oberen Teil des Bogens dokumentieren Sie die Abnahme des Neugeborenenscreenings sowie die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings, damit wird der Dokumentationspflicht der Kinder-Richtlinie entsprochen.
  • Im mittleren Teil finden Sie Screening-ID`s für die Screeningkarte, für den Hörscreening-Dokumentationsbogen und zur Verwendung laut Kinderschutzgesetz (KiSchuG).
  • Der Dokumentationsbogen enthält im unteren Teil Dokumentationsaufkleber für ihre Patientenakte, welche die bisher verwendeten Stempel ersetzen und gleichzeitig die Screening-ID in der Geburtseinrichtung dokumentieren.
  • Wenn das Ergebnis des Hörscreenings zum Zeitpunkt der Blutentnahme für das Neugeborenenscreening noch nicht vorliegt, oder Sie das Ergebnis eines Kontrollscreenings melden wollen, steht dafür ein weiterer Aufkleber (Hörscreening-Nachmeldung) zur Verfügung. Dieser kann per Postkarte oder mit einem im Screeninglabor erhältlichen Formular übermittelt werden und erspart ihnen die erneute Übermittlung der Stammdaten des Kindes

Die Screening-ID als Schlüsselziffer bei der Befundübermittlung

Die bisher bei uns mögliche telefonische Befundauskunft war wegen der fehlenden Überprüfung der Berechtigung datenschutzrechtlich problematisch. Mit der Screening-ID haben wir eine Möglichkeit geschaffen, dass sowohl der Einsender als auch die Eltern und der weiterbehandelnde Kinderarzt die Befunde von uns erhalten können, da sie sich durch die Screening-ID des Kindes ausweisen können.

Bei Abnahme des Stoffwechsel-Screenings kleben Sie bitte eine Screening-ID (auch bei Leerkarteneinsendung) in das vorgesehene Feld der Screeningkarte und schicken diese dann wie gewohnt an unser Labor.

Bebilderte Anleitung zum Umgang des Screening-ID-Dokumentationsbogens

Infobrief zur Einführung der Screening-ID im Neugeborenenscreening